Das Strafbefehlsverfahren als summarisches Verfahren ist ausschließlich bei Vergehen (nicht bei Verbrechen) zulässig. Es darf im Strafbefehl u. a. eine Geldstrafe, ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als 2 Jahre beträgt, als Strafe festgesetzt werden (§ 407 II StPO).
Nach den §§ 42, 64 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) kann auch eine Ordnungswidrigkeit des Betroffenen in den Strafbefehl einbezogen werden, solange noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
Gegen den Strafbefehl ist der Einspruch (§ 411 StPO) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (§ 410 StPO) des Strafbefehls, als Rechtsbehelf möglich. In diesem Fall wird in einer öffentlicher Hauptverhandlung durch Urteil des Richters entschieden. Das Verbot der „reformatio in peius“ (=Verschlechterungsverbot bei Einlegung eines Rechtsmittels) gilt beim Einspruch nicht. Im Urteil kann also eine schwerere Rechtsfolge der Tat für den Betroffenen ausgesprochen werden, als im Strafbefehl festgesetzt wurde.
Der Angeklagte kann aber, wenn er eine Verschlechterung aufgrund des Verlaufs der Hauptverhandlung erwartet, den Einspruch bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen (§ 409 III i. V. m. §§ 302, 411 III StPO).