Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
Beim Führerscheinentzug (§§ 69, 69 a StGB) (= Entziehung der Fahrerlaubnis) erhält der Verurteilte nach dem Ablauf der durch den Strafrichter festgesetzten Sperrfrist den Führerschein nicht mehr zurück. Der Betroffene muss einen Antrag auf Erteilung eines neuen Führerscheins stellen. Die zuständige Stelle prüft, ob der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (z.B. durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, MPU, Idiotentest).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann aber nicht nur durch den Strafrichter beschlossen, sondern auch durch die Verwaltungsbehörde dann angeordnet werden, wenn der Führerscheininhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (z. B. 18 oder mehr Punkte in Flensburg) oder er nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen (z. B. Mitteilung von anderen Behörden, Angehörigen). Die Behörde wird in einem solchen Fall die Beibringung von Gutachten anfordern (z. B. medizinisch-pschologisches Gutachten, MPU, Idiotentest).
Ein strafrechtliches Fahrverbot (§ 44 StGB) kann als Nebenstrafe vom Gericht verhängt werden, wenn der Führerscheinentzug nicht notwendig erscheint und das Fahrverbot als ein gewichtiges Druckmittel für den Autofahrer ausreichen soll, sich im Straßenverkehr zukünftig pflichtgemäß zu verhalten. Ein Fahrverbot wird ebenso nach den dafür im Bußgeldkatalog beschriebenen groben Verkehrsverstößen verhängt.
Nach dem Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein dem Autofahrer "automatisch" wieder zurückgegeben. Ein Antrag auf Neuerteilung ist (im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis) nicht notwendig.
Die beiden Rechtsfolgen einer Tat, also die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Fahrverbot können auch im Strafbefehl ausgesprochen werden (§ 407 II StPO).