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Bewährung


Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zu Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung eines Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.  

Unter engen Voraussetzungen kann auch eine höhere Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). 

Die Bewährungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten, zwei Jahre nicht unterschreiben (§ 56 a StGB) und kann mit Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe verbunden werden (§§ 56 b, 56 c, 56 d StGB). Das Gericht kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen (§ 56 f StGB). 

Die Vollstreckung des Strafrestes kann vom Gericht grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate verbüßt sind (§ 57 StGB).

Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich davon abhängig, dass der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßte und nicht die besondere Schwere seiner Schuld die weitere Vollstreckung gebietet (§ 57 a StGB).


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