Die Fahrerlaubnis wird dem Angeklagten entzogen, wenn sich aus seiner Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Die Anordnung erfolgt im Urteil durch den Richter mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis erlischt.
Während des Ermittlungsverfahrens oder des Gerichtsverfahrens kann der Richter bis zur Rechtskraft des Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig durch Beschluss entziehen (§ 111 a StPO). Dagegen ist die einfache, unbefristete Beschwerde möglich.
Der richterliche Beschluss der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt gleichzeitig als richterliche Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a III StPO), was die spätere Einziehung des Führerscheins sichern soll (§ 69 III 2 StGB). Zur Vollstreckung wird der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Staatsanwaltschaft übergeben (§ 36 II StPO).
Bei Gefahr im Verzug können Führerscheine auch durch die Staatsanwaltschaft u. deren Hilfsbeamte beschlagnahmt werden (§§ 94, 98 StPO), um einen richterlichen Beschuss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis herbeizuführen. Gegen die Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörde ist der Antrag auf richterliche Entscheidung möglich (§ 98 II 2 StPO).
Unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) kann der Betroffene eine Entschädigung aus der Staatskasse fordern, wenn sich nachträglich die Strafverfolgungsmaßnahme als zu weitgehend oder unberechtigt herausstellen sollte (§ 2 II StrEG).