Die vorläufige Festnahme (§ 127 II StPO) durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Polizei wird ohne Haftbefehl des zuständigen Richters bei Gefahr im Verzug durchgeführt, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen.
Der Beschuldigte wird aber spätestens am nächsten Tag nach seiner vorläufigen Festnahme dem Richter vorgeführt. Der Richter vernimmt den Beschuldigten und entscheidet dann, ob gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl zu erlassen ist.
Das weitere Verfahren, insbesondere die Belehrung über die Rechtsmittel u. Rechtsbehelfe und die Benachrichtigung der Angehörigen verläuft wie bei der Festnahme auf Grund eines Haftbefehls.