Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist, neben jeder anderen Freiheitsentziehung (z.B. die vorläufige Festnahme § 127 II StPO), ein schwerwiegender Eingriff in die persönlichen Rechte des Einzelnen. Sie ist nur unter folgenden Voraussetzungen (§ 112 StPO) zulässig:
Dringender Tatverdacht
Haftgrund
Verhältnismäßigkeit
Der einfache u. hinreichende Tatverdacht reichen nicht aus.
Als Haftgrund kommen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr in Frage.
Die Untersuchungshaft wird vom Richter (im Ermittlungsverfahren grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft) durch schriftlichen Haftbefehl als Beschluss angeordnet.
Bei der Festnahme ist dem Beschuldigten der Haftbefehl bekannt zumachen und er ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, dem zuständigen Richter zur Belehrung und Vernehmung vorzuführen.
Nach der Vernehmung des Beschuldigten hat der Richter die Haftvoraussetzungen zu prüfen und zu entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, aufgehoben (§ 120 StPO) oder außer Vollzug gesetzt wird (§ 116 StPO).
Bleibt der Haftbefehl aufrecht erhalten, wird der Beschuldigte vom Richter über das Rechtsmittel der Beschwerde und weiterer Rechtsbehelfe belehrt (§§ 117, 118 StPO).
Neben den von Amts wegen vorzunehmenden Haftprüfungen hat auch der Beschuldigte durch die Beschwerde (Haftbeschwerde), die weitere Beschwerde oder den Antrag auf Haftprüfung zusätzliche Möglichkeiten, gegen die Untersuchungshaft vorzugehen.
Grundsätzlich wird die Untersuchungshaft auf eine zeitige Freiheitsstrafe angerechnet. Das Gericht kann aber anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist (§ 51 StGB).