Vorsorgemaßnahmen für den Ernstfall zu treffen, ist im Hinblick auf die geltende Rechtslage sehr wichtig, denn danach können nur die Eltern ihre minderjährigen Kinder umfassend vertreten. Nicht aber können sich Ehepartner gegenseitig und auch nicht die volljährigen Verwandten untereinander vertreten.
Die Vertretungsmöglichkeiten sind nur für zwei Fälle vorgesehen. Durch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht oder durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer.
Wenn auf diesen Seiten über Vorsorgemaßnahmen geschrieben wird, so ist darunter die Vorsorge im Falle eines Unfalls, einer Krankheit oder im Alter (=Krisensituation) zu verstehen.
Sofern der Betroffene für Krisensituationen keine Regelungen vorgesehen hat (also keine Vorsorge traf), wird vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Vertreter als Betreuer eingesetzt (z.B. Rechtsanwalt), der für den Betroffenen tätig wird und zusammen mit dem Vormundschaftsgericht und den Ärzten im wohlverstandenen Interesse des Betreuten und nach seinen zu berücksichtigenden Wünschen zusammenarbeitet.
Der Betroffene kann aber für Krisensituationen selbst Regelungen treffen. Die wesentlichen Vorsorgemaßnahmen sind hierzu die Erteilung einer Vollmacht, die Abfassungen einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung.
Für den eingetretenen Krisenfall kann der Betroffene in einer Betreuungsverfügung an das Gericht schon frühzeitig verbindlich festlegen, wer z.B. der Betreuer werden soll oder wer nicht.
Möglich ist die Bestimmung, dass der Bevollmächtigte der gesetzliche Betreuer werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuung notwendig werden sollte. Weiterhin können in der Betreuungsverfügung festgelegt werden, wie die Vermögensangelegenheit und die persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen und wie die Wohnungsangelegenheiten oder die Heimaufnahme vom Betreuer zu erledigen sind.
Die Generalvollmacht gibt dem Bevollmächtigten die Möglichkeit, den Vollmachtgeber umfangreich in allen Angelegenheiten vertreten zu können.
Wichtige Teilbereiche sind aber von einer erteilten Generalvollmacht nicht erfasst, da nach der gesetzlichen Regelung in der Vollmacht bestimmte Befugnisse ausdrücklich zu bezeichnen sind und darüber hinaus bei einigen Teilbereichen die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts für Tätigkeiten des Bevollmächtigten erforderlich ist (z.B. risikoreiche Heilbehandlung und geschlossene Unterbringung des Vollmachtgebers, freiheitseinschränkende Maßnahmen ...).
Es ist deshalb insoweit zweckmäßig, in einer Vollmacht (Vorsorgevollmacht) die Tätigkeitsbereiche des Bevollmächtigten genau zu benennen (z.B. die Vermögenssorge, den Gesundheitsbereich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wohnungsauflösung usw.). Im Bedarfsfall wird vom Vormundschaftsgericht für die anderen Aufgabengebiete ein amtlicher Betreuer bestellt. Wenn für diese anderen Aufgaben der Bevollmächtigte vom Vormundschaftsgericht zusätzlich als amtlicher Betreuer bestellt wird, kommt es zu einem Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung.
Formvorschriften für die Abfassung der Vollmacht gibt es nicht. Sie sollte für Beweiszwecke schriftlich erteilt werden. Ausnahmen gelten z.B. für Grundstücksgeschäfte und alle anderen Bevollmächtigungen, deren Grundgeschäfte zu ihrer Wirksamkeit die Beachtung besonderer Formvorschriften erforderlich machen (z.B. Notar).
Kontrollmittel und Schutzvorkehrungen: Der Bevollmächtigte sollte eine vertrauenswürdige Person für den Vollmachtgeber darstellen, für verschiedene Aufgabengebiete können unterschiedliche Bevollmächtigte eingesetzt werden, es können mehrere Bevollmächtigte für einen Aufgabenbereich bestellt werden, es sollte ein Ersatzbevollmächtigter bestellt werden und es sollte bestimmt sein, dass nur die Vorlage der Originalvollmacht Wirksamkeit entfaltet, sie kann zeitlich befristet werden usw.
Die Vorzüge einer Vollmacht im Vergleich zur Betreuungsverfügung:
Bis auf wenige Teilbereiche (risikoreiche Heilbehandlung, geschlossene Unterbringung oder andere freiheitseinschränkende Maßnahmen für den Vollmachtgeber) unterliegt der Bevollmächtigte grundsätzlich keiner Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht und benötigt insoweit keine Zustimmung für seine Geschäfte.
Sofern das Vormundschaftsgericht aber von Tatsachen Kenntnis erlangt, die auf einen Vollmachtsmißbrauch durch den Bevollmächtigten hinweisen, kann es einen Kontrolleur für den Bevollmächtigten einsetzen (Vollmachtsbetreuer) und ihm gegebenenfalls die Vollmacht entziehen.
Wenn dem Betroffenen keine vertrauenswürdige Person bekannt ist, welcher er eine Vollmacht anvertrauen kann, empfiehlt sich die Abfassung einer Betreuungsverfügung.