Mit der Patientenverfügung kann der Betroffene schriftlich vorsorgen, dass im Falle seiner eigenen Entscheidungsunfähigkeit, sein Wille über die Art und Weise einer ärztlichen Behandlung Berücksichtigung finden muss.
Überblick und Einordnung:
Solange der Betroffene im Rahmen einer ärztlichen Behandlung entscheidungsfähig ist, bestimmt ausschließlich er selbst und aktuell über die Anwendung von ärztlichen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn er bereits eine Patientenverfügung getroffen hat.
Sofern der Betroffene bei ärztlichen Behandlungsmaßnahmen entscheidungsunfähig ist, sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:
Hat der Betroffene keine Vorsorgemaßnahmen getroffen, dann entscheidet bei eilbedürftigen ärztlichen Maßnahmen der Arzt nach dem mutmaßlichen Willen des betroffenen Patienten.
Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen Maßnahmen bestellt das Vormundschaftsgericht für den Betroffenen einen gesetzlichen Vertreter (Betreuer, z.B. Rechtsanwalt) und er entscheidet dann für den Patienten, ebenfalls nach dessen mutmaßlichen Willen, was sehr schwierig sein kann, wenn sich der Betroffene niemals entsprechend geäußert hat (z.B. durch eine Patientenverfügung).
Hat der Patient Vorsorgemaßnahmen getroffen, dann sind diese zu berücksichtigen (z.B. Patientenverfügung).
Die Patientenverfügung ist dann für den Arzt rechtsverbindlich, wenn der Wille des Patienten hinsichtlich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Auch lebenserhaltende und lebensverlängernde Maßnahmen müssen unterbleiben, wenn dies dem zuvor geäußerten Willen des Patienten entspricht. Der Arzt hat eine verbindliche Patientenverfügung zu beachten. Andernfalls kann er wegen Körperverletzung bestraft werden.
Die Patientenverfügung sollte durch schriftlich erklärte Wertvorstellungen des Betroffenen ergänzt werden, was die Rechtsposition der Patientenverfügung zusätzlich verstärkt:
z.B. Eigene Wertvorstellungen, religiöse Anschauungen, Gedanken zum Leben und Sterben, zum Leiden ...
Zusätzlich sollte die Patientenverfügung etwa alle ein bis zwei Jahre durch die Unterschrift bestätigt werden. Insbesondere auch dann, wenn sich persönliche Lebensumstände des Betroffenen ändern.