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Kaufvertrag und Verbraucher


Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 I BGB).

Solange eine dieser drei Pflichten (Übergabe, Eigentumsverschaffung und Mängelfreiheit) noch nicht erfüllt ist, bleibt die Erfüllung des gesamten Vertrages offen und die allgemeinen Vorschriften über die Leistungsstörungen (Unmöglichkeit, Verzug, Schadensersatz) finden für den ganzen Vertrag Anwendung.

Ab Gefahrenübergang (§ 446 BGB, grundsätzlich die Übergabe der verkauften Sache) gelten die Rechte des Käufers bei Mängeln ( §§ 437 bis 442 BGB).

Ist die Kaufsache mangelhaft (§ 434 BGB), dann kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Diese Rechte bestehen i.d.R. unabhängig voneinander, jedoch muss wegen der Voraussetzung von Rücktritt und Minderung grundsätzlich zuerst Nacherfüllung gefordert werden. Erst wenn die mit gesetzter Frist verlangte Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, kann der Käufer zurücktreten oder mindern.

Neben oder anstatt der Nacherfüllung, des Rücktritts oder der Minderung kann der Käufer jeden Schaden ersetzt verlangen, der durch den Mangel entstanden ist.

Zusätzliche Rechtsansprüche können sich für den Käufer einer mangelhaften Sache aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c. § 311 BGB), einer positiven Vertragsverletzung, Anfechtung, Störung der Geschäftsgrundlage und unerlaubten Handlung ergeben.

Sofern beim Abschluss eines Kaufvertrages ein Verbraucher beteiligt ist, gelten zu seinen Gunsten zusätzliche Sonderregelungen (Verbraucherschutz z.B. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, § 312 BGB, Fernabsatzgeschäften).


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