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Fernabsatzverträge und ihr Widerruf


Der Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 13, 14 BGB) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312 b II BGB) abgeschlossen wird § §§ 312 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (Früher im Fernabsatzgesetz geregelt).

Zusätzlich gilt § 312 e Bürgerliches Gesetzbuch, wenn sich der Unternehmer zum Zwecke des Vertragsabschlusses mit dem Verbraucher eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) bedient.

Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen für den Verbraucher ergibt sich insbesondere dadurch, dass der Unternehmer für seinen Vertragspartner nicht ersichtlich ist, die übermittelten Informationen häufig nicht verkörpert sind und daher beim Verbraucher nicht zuverlässig gespeichert werden können. Dennoch können die Fernabsatzverträge per e-Mail, Mausklick, Fax, Telefonanruf oder Warenzusendung geschlossen werden.

Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber (vorvertragliche und vertragliche) Informationspflichten für den Unternehmer in den §§ 312 c I (vorvertragliche Informationspflicht) und II, III (Informationspflicht während der Vertragsphase) BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV (Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht) geregelt und dem Verbraucher ein Rückgabe- und Widerrufsrecht von zwei Wochen (§§ 312 d, 355 BGB) zuerkannt.

Die Widerrufsfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn drei Voraussetzungen vom Unternehmer erfüllt wurden: Die wirksame Information des Verbrauchers (§§ 312 c II, 126 b BGB), die Lieferung der Ware und die Widerrufsbelehrung gem. § 355 II BGB in Textform (§ 126 BGB) mit dem Namen und der Anschrift des Widerrufsempfängers.

Bei Verträgen über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat (§ 312 d III BGB).

§ 312 e BGB gilt für elektronische Verträge allgemein zwischen einem Unternehmer und einem Kunden. Unabhängig davon, ob der Kunde ein Verbraucher (§ 13 BGB) oder selbst ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

Wird ein Fernabsatzvertrag unter dem Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln mit einem Verbraucher geschlossen, gelten sowohl §§ 312 b ff. BGB als auch § 312 e BGB. Nach § 312 e BGB hat der Unternehmer insbesondere zusätzliche Informationspflichten i.V.m. § 3 BGB-InfoV zu beachten.

Bei einer Verletzung der Informationspflicht aus § 312 e BGB i.V.m § 3 BGB-InfoV hat ausschließlich ein Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 355 BGB, nicht aber ein anderer Kunde.


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