Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), dann gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Kaufrechts Sonderregelungen (§ 474 ff. BGB) für den Verbraucherschutz.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Bei den allgemeinen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (Titel 5. Rücktritt; Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen) sind das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht zu beachten (§§ 346 ff. BGB).
Danach ist ein Rückgaberecht und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers zulässig, wenn ihm das durch ein Gesetz ermöglicht wird (§§ 355 ff. BGB). So bei den Haustürgeschäften (§ 312 BGB), den Fernabsatzverträgen (§ 312 d BGB), den Teilzahlungsgeschäften (§ 501 BGB) und den Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 BGB).
Die erweiterte Haftung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher hat zur Folge, dass auch der Unternehmer bei seinem Vorlieferanten Rückgriff nehmen kann (§ 478 BGB).
Nach § 474 BGB gilt die Gefahrentragung beim Versendungskauf für den Verbraucher nicht (§ 447 BGB).
Abweichende Vereinbarungen zu Ungunsten des Verbrauchers sind unzulässig (§ 475 BGB). z.B. Beschränkung der Mängelhaftung des Verkäufers.
Die Beweislast für einen Sachmangel der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs trägt in den ersten 6 Monaten der Verkäufer (§ 476 BGB).
Bedient sich ein Unternehmer zum Vertragsabschluss eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), so hat der Unternehmer seinen Kunden (und Verbrauchern) gegenüber normierte Pflichten zu beachten, deren Verletzung den Beginn der Widerrufsfrist für Verbraucher zu ihren Gunsten abweichend regelt (§§ 312 e, 355 BGB).
§ 286 III BGB (Schuldnerverzug) ist nur anwendbar, wenn der Verbraucher in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung des Unternehmers besonders auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Ein früherer oder späterer Hinweis genügt nicht.