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Kostenvoranschlag (nach dem Gesetz: Kostenanschlag) beim Werkvertrag


Für den Werkvertrag ist der Kostenvoranschlag insbes. in den §§ 650, 632 Abs. 3 BGB geregelt. Das Gesetz geht davon aus, dass der Kostenvoranschlag grundsätzlich nur eine unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Vertragsanbahnung darstellt und nicht zum Vertragsbestandteil wird.

Wenn aber die im Kostenvoranschlag genannten voraussichtlichen Kosten wesentlich (= 15% - 20%) überschritten werden, dann muss der Werkunternehmer den Besteller unverzüglich darüber informieren und der Besteller hat ein besonderes Kündigungsrecht.

Unterlässt der Unternehmer die rechtzeitige Information, dann liegt seitens des Werkunternehmers eine Pflichtverletzung vor und er macht sich für Schäden beim Besteller unter Umständen ersatzpflichtig.

Garantiert der Werkunternehmer die Preisansätze im Kostenvoranschlag, dann werden sie zum Vertragsbestandteil und der Unternehmer kann höchstens die darin genannte Summe verlangen (BGH).              


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