Die Mängelhaftung (Mängelgewährleistung) des Werkunternehmers steht grundsätzlich in einem Stufenverhältnis:
Bis zur Abnahme hat der Besteller einen auf Herstellung des versprochenen (§ 631 BGB), mangelfreien Werks (§ 633 BGB) gerichteten Erfüllungsanspruch.
Es gelten bei Leistungsstörungen die allgemeinen Vorschriften. Insbesondere kann der Besteller bei nicht nur unwesentlichen Mängel die Abnahme des Werkes verweigern und die Herstellung eines mangelfreien Werkes verlangen.
Ab der Abnahme beschränken sich die Rechte des Bestellers auf das hergestellte und durch Abnahme als Erfüllung angenommene konkrete Werk und dessen Mängel (§ 634 BGB).
Der Besteller hat zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB. Weitergehende Rechte hat er grundsätzlich, nachdem er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.
Erst dann kann er nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen (§ 634 Zi. 2 BGB), vom Vertrag zurücktreten, den Werklohn mindern (§ 634 Zi. 3 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 634 Zi. 4 BGB) verlangen.