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Rechte u. Pflichten beim Werkvertrag


Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB).

Den Sonderformen (bzw. den Grenzfällen) sind insbesondere der Bauvertrag, der Architektenvertrag, der Baubetreuungsvertrag, der Bauträgervertrag, die Bauaufsicht und der Gerüstbau zuzuordnen.

Besonderheiten gelten zusätzlich für den Generalunternehmer, den Generalübernehmer, den Subunternehmer und die Arbeitsgemeinschaft.

Die Hauptpflicht des Unternehmers besteht in der rechtzeitig mangelfreien Herstellung des Werkes (§§ 631 I, 633 BGB).

Hinzu kommen Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten im Hinblick auf die von ihm zu erbringende Hauptleistung (§ 242 BGB). So hat er unvorhergesehene Kostensteigerungen dem Besteller rechtzeitig mitzuteilen (§ 650 BGB) und Obhuts- und Fürsorgepflichten zu erfüllen. Für die Stellung von Sicherheiten (z.B. Anzahlungs-, Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern, Sicherheitseinbehalt) ist eine Vereinbarung mit dem Besteller notwendig.

Die Folgen einer Pflichtverletzung sind grundsätzlich im allgemeinen Schuldrecht genannt (z.B. Schadensersatz §§ 280 ff. BGB, 311 II BGB oder Rücktritt §§ 323, 324, 326 BGB).

Nach dem Gefahrenübergang (§ 644 BGB, § 640 BGB Abnahme) gilt bei Mängel § 634 BGB (=Rechte des Bestellers bei Mängel, z.B. Nacherfüllung, Aufwandsersatz, Rücktritt etc.).

Die Hauptpflichten des Bestellers sind die Abnahme des Werkes (§ 640 BGB), die Zahlung der Vergütung (§ 631 BGB), die Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB). Zusätzlich kommen Nebenpflichten, Aufklärungs-, Schutz- und Obhutspflichten hinzu. Grundsätzlich hat der Besteller eine Mitwirkungspflicht (§ 642 BGB), deren Verletzung den Unternehmer zur Kündigung berechtigen kann (§ 643 BGB).

Dem Unternehmer stehen bei den Vertragsverletzungen des Bestellers Ansprüche aus dem allgemeinen Schuldrecht, insbesondere Schadensersatz aus §§ 280 ff. BGB, § 311 BGB, ein Recht zum Rücktritt, ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und ein Entschädigungsanspruch (§ 642 BGB) zu.

Beide Vertragsparteien können eine Vertragsstrafe oder einen pauschalierten Schadensersatz für einen Mangelfall ausdrücklich vereinbaren. Zusätzlich kommen für beide Parteien Zurückbehaltungsrechte der eigenen Leistung in Betracht.


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