Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine, den Gläubiger besonders privilegierende Form der Bürgschaftsverpflichtung, bei der der Bürge nach der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen durch den Gläubiger ohne Rücksicht auf dessen materielle Berechtigung zunächst zahlen muss und mit seinen Einwendungen in den Rückforderungsprozess verwiesen wird.
Soweit auf den Bürgschaftsvertrag das AGB-Gesetz anzuwenden ist, bleibt diese Bürgschaftsübernahme bestimmten Gesellschaften vorbehalten (Kreditinstituten, Versicherungen und großen Unternehmen, in deren Geschäftsbereich derartige Bürgschaften üblich sind).
Wenn das AGBG nicht gilt (bei Individualvereinbarungen), dann kann sie grundsätzlich auch von anderen Personen übernommen werden.