Das selbständige Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren) nach den §§ 485 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) ist ein wichtiges Verfahren vor Gericht, das außerhalb oder während eines Gerichtsprozesses dem Antragsteller die Möglichkeit einräumt, die Einvernahme eines Augenscheins, eine Zeugenvernehmung und die Begutachtung durch einen Sachverständigen durch ein Gericht anordnen zu lassen.
Der Zweck des selbständigen Beweisverfahrens liegt in der Beweissicherung, wenn zu befürchten ist, dass das Beweismittel verlorengehen oder die Beweisbenutzung in einem (späteren oder lang andauernden) Prozess erschwert werden könnte.
Es soll aber auch dazu dienen, den Parteien eine schnelle, außergerichtliche und kostensparende Einigung zu ermöglichen. Ein gerichtlicher Rechtsstreit kann vermieden werden.
Das selbständige Beweisverfahren wirkt sich aber auch grundsätzlich auf die Verjährung von Ansprüchen aus. Mit der Zustellung des Antrags auf eine Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens an den Antragsgegner werden die Ansprüche gem. § 204 I Ziff. 7 BGB gehemmt. Die Hemmung endet unter den Voraussetzungen des § 204 II BGB.
Von großer Bedeutung ist § 485 I 2. Alt. ZPO, der die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens insoweit regelt, als "... zu befürchten ist, dass das Beweismittel verlorengeht oder dessen Benutzung erschwert werden könnte."
z.B. wenn der Antragsteller den bestehenden aktuellen Zustand des Werkes (im Mangelzustand) verändern will (muss), um einen weiteren Schaden am Werk zu verhindern. Die Rechtsprechung stellt in diesem Fall auf die Zumutbarkeit für den Antragsteller ab, das bestehende Beweismittel im aktuellen Zustand zu belassen.