Bezahlung, Abschlagszahlung, Vorauszahlung u. Schlusszahlung
Die Abschlagszahlung, die Vorauszahlung und die Schlusszahlung im Baurecht und im Werkvertragsrecht.
Im Werkvertragsrecht tritt die Fälligkeit der Werklohnforderung mit der Abnahme der Werkleistung ein (§ 641 BGB). Grundsätzlich ist also der Werkunternehmer vorleistungspflichtig und muss seine Leistung über die gesamte Zeit bis zur Vollendung wirtschaftlich vorfinanzieren.
Ein Recht auf Abschlagszahlungen hat der Werkunternehmer nur, sofern Abschlagszahlungen vereinbart wurden und im übrigen unter den Voraussetzungen des § 632 a BGB.
§ 632 a BGB regelt die Möglichkeit von Abschlagszahlungen für eine bereits erbrachte Teilleistung durch den Unternehmer (... in sich abgeschlossene Teilleistung ... erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert worden sind ... vertragsgemäße Leistung ... Eigentumsverschaffung an den Besteller ... oder Sicherheitsleistung.)
Abweichende Regelungen sind zulässig (z.B. VOB/B § 16 Nr. 1; Für den Bauträgervertrag ist insbesondere die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.01 und die Makler- und Bauträgerverordnung (Teilbeträge) zu beachten, da vom Bauträger i.d.R. die genannten Voraussetzungen in § 632 a BGB nicht erfüllt werden können).
Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist ausgeschlossen, wenn eine abschließende Berechnung der Gesamtvergütung durch den Unternehmer möglich ist (Schlusszahlungsanspruch).
Kein Abschlagszahlungsanspruch des Werkunternehmers besteht bei mangelhafter Teilleistung.
Der Anspruch auf die Vorauszahlung betrifft, anders als die Abschlagszahlung, eine Leistung des Bestellers vor der Erbringung der Gegenleistung durch den Unternehmer (= Vorleistung des Bestellers). Eine Regelung im Falle der Vorauszahlung ist z.B. gem. VOB/B § 16 Nr. 2 möglich.
Eine wichtige Regelung stellt § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B i.V.m. § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B über die Schlusszahlung dar. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.