Die Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen.
Die Sicherheitsleistung muss ausdrücklich vereinbart sein (auch wenn die VOB/B Vertragsbestandteil wurde), denn § 17 VOB/B ist lediglich eine Abwicklungsregel, wenn die Sicherheitsleistung vereinbart wurde.
Üblich sind i.d.R. als Vertragserfüllungssicherheit bis 10% und eine Gewährleistungssicherheit von 5%.
Der Sicherheitseinbehalt nach § 17 Nr. 6 VOB/B regelt u.a., dass der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag an den Auftragnehmer mitzuteilen hat und binnen 18 Werktagen nach der Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen hat (insolvenzfest). Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrages benachrichtigt.
Der Auftraggeber kann jede einzelne Zahlung entsprechend kürzen, bis der vereinbarte Einbehalt erreicht wurde. Bei Mängel der Werkleistung kann der Auftraggeber zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine Frist setzen, nach deren Ablauf der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen kann.
Die Voraussetzung einer Sicherheitsbürgschaft nach § 17 Nr. 4 VOB/B ist insbesondere, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkennt.