Meistens nimmt der Bauträger mit seinem Kundenkreis erstmals durch Prospekte (§ 434 I 3 BGB) geschäftlichen Kontakt auf. In diesen Prospekten wirbt der Anbieter für sein Objekt insbesondere mit Informationen über dessen Lage, Infrastruktur, Qualitätsmerkmale, Preise und Wohnraumgrösse, um sich damit positiv im Vergleich von den weiteren Mitbewerben am Immobilienmarkt hervorzuheben.
Soweit diese Angaben des Prospektes nicht oder abweichend im später vereinbarten notariellen Kaufvertrag geregelt wurden, stellt sich für den Erwerber die Frage einer Haftung des Bauträgers, soweit der Käufer den Angaben im Prospekt Vertrauen schenkte.
Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 11.07.1997 -V ZR 246/96-) entscheidet hierüber in einem Fall, in dem es um eine erworbene Eigentumswohnung ging, die mit einer unrichtig dargestellten Wohnfläche im Prospekt des Bauträgers zum Verkauf angeboten wurde:
Das Gericht bejahte in seiner Entscheidung die Ansprüche des Käufers gegen den Bauträger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung (Minderungsrecht und Schadensersatz), da die im Prospekt angegebene (falsche) Wohnraumgrösse zum Bestandteil des Notarvertrages und damit für den Bauträger verbindlich wurde.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Kaufvertrag (§ 434 I 3 BGB), wonach zur Beschaffenheit einer Sache auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers ... insbesondere in der Werbung ... erwarten kann, sollten Baubeschreibungen und Prospekte zum Vertragsbestandteil erklärt werden.