Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) schreibt den Empfänger von Baugeld (z.B. Bauträger) vor, ein Baubuch zu führen.
Es soll verhindert werden, dass Baugeld zu fremden Zwecken verwendet wird, z.B. für private Zwecke des Baugeldempfängers oder zur Bezahlung anderer Schulden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Baugeld zur Befriedigung von am Bau beteiligten Unternehmern verwendet wird.Zur Führung eines Baubuches ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren lässt (§ 2 GSB).
Dazu zählen nach der Rechtsprechung auch Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer, "Verkäufer" schlüsselfertiger Häuser. Sie sind hinsichtlich des Teils der an sie bezahlten Vergütung, die wirtschaftlich den nachgeordneten Unternehmern gehören, einem Treuhänder angenähert.
Baugeld sind Geldbeträge, die zur Bestreitung der Baukosten in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll (§ 1 GSB).
Nach § 2 GSB müssen sich aus dem Baubuch insbesondere die beteiligten Handwerker, Werkunternehmer, Arbeiten, Vergütungen, Zahlungen, Abtretungen, Pfändungen, Entnahmen ... ergeben (eine Buchführungspflicht für den Baugeldempfänger!).
Bei Verstößen gegen das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen haften, neben der Gesellschaft, die Geschäftsführer, Vertreter und sonst. Organe bei Schadensersatzansprüchen gegen ihre Unternehmen persönlich (§§ 823 II BGB in Verbindung mit 5 GSB).
Diese persönliche Haftung gewinnt in der Praxis vor allem dann an Gewicht, wenn von dem Unternehmen "nichts mehr zu holen" ist.