Durch die Sicherungshypothek des Bauunternehmers gem. § 648 BGB können alle aus dem Vertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers (i.d.R. Werkunternehmer) gegen den Bestellter gesichert werden.
Pfandgegenstand ist das Baugrundstück des Bestellers.
Die Bauhandwerkersicherungshypothek rechtfertigt sich aus der Vorleistungspflicht des Unternehmers und dem durch seine Bauleistung entstehenden Mehrwert des Grundstücks.
Bauwerkunternehmer können grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen auch der Architekt, der Statiker und der Baubetreuer sein (z.B. wenn sie eine so enge Beziehung zum Grundstück haben, dass hierdurch der Grundstückswert erhöht wird und nicht nur Nebentätigkeiten ausführen).
Neben den weiteren möglichen Abzugspositionen ist der mit der Bauhandwerkersicherungshypothek geltend gemachte Anspruch um die Mängelbeseitigungskosten zu mindern.