Testamentsvollstrecker, Erbschein und Erbauseinandersetzung.
Durch einen Testamentsvollstrecker (§ 2197 ff. BGB) kann der Erblasser verhindern, dass zwischen den Erben Streitigkeiten über die Nachlassverteilung entstehen und er kann damit die Erfüllung von den im Testament enthaltenen Auflagen sicherstellen. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen im Testament auszuführen. Er führt sein Amt selbständig aus und ist an das Einverständnis des Erben nicht gebunden.
Der Erbschein ist ein durch das Nachlassgericht ausgestellter Verfügungsausweis für den Erben (§ 2353 BGB), der grundsätzlich dann notwendig ist, wenn der Erbe sich im Rechtsverkehr als solcher ausweisen muss, um den Nachlass in Besitz nehmen und darüber verfügen zu können oder um in das Grundbuch eingetragen zu werden.
Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen und die Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig herausstellen sollte.
Ist der Erblasser von mehreren gemeinsam beerbt worden, so steht der Nachlass den Erben gemeinsam zu. Kein Miterbe kann über einen einzelnen Gegenstand allein verfügen, sondern muss hierfür das Einvernehmen mit seinen Miterben herbeiführen. Soll dieser Zustand sein Ende finden, dann müssen die Erben die Erbauseinandersetzung durchführen (§ 2042 BGB).
Sie kann erfolgen durch einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben, durch den Testamentsvollstrecker, die Vermittlung staatlicher Stellen (Antrag an das Nachlassgericht FGG 86 I), im Wege der Auseinandersetzungsklage beim Prozeßgericht oder unter Beiziehung eines Schiedsrichters. In erster Linie sind hierbei die Anordnungen des Erblassers nach § 2048 BGB zu beachten. Soweit der Erblasser zu Lebzeiten einzelnen Miterben Zuwendungen hat zukommen lassen, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen unter den Miterben auszugleichen (§ 2050 BGB).