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Pflichtteil


Der Erblasser kann seine Erben frei auswählen und ist an die gesetzliche Erbfolge nicht gebunden. Bestimmte gesetzliche Erben können aber von einer Beteiligung am Nachlass nicht vollständig ausgeschlossen werden. Sie erhalten den Pflichtteil (§ 2303 BGB) in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte, eingetragene Lebenspartner).

Pflichtteilsschuldner auf Zahlung einer Geldsumme an den Pflichtteilsberechtigten ist der Erbe oder sind die Miterben. Der Anspruch verjährt in 3 Jahren (§ 2333 BGB).

Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Pflichtteilsanpruch entzogen werden (§ 2333 BGB). Etwa wenn ein Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet.

Auf den Pflichtteil sind Zuwendungen anzurechnen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu Lebzeiten mit der Bestimmung erhalten hat, dass er sich die Zuwendung anrechnen lassen muss (§ 2327 BGB).

Umgekehrt kann sich der Pflichtteil erhöhen (Pflichtteilsergänzungsanspruch), wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten einer anderen Person Schenkungen gemacht hat (gem. § 2325 BGB).

Durch die Enterbung nach § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Der Ausschluss führt zur gesetzlichen Erbfolge ohne den Ausgeschlossenen, der so zu behandeln ist, wie wenn er bei dem Erbfall nicht vorhanden wäre. Gehört der Enterbte zu den pflichtteilsberechtigten Personen, dann kann er den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB) außer der Pflichtteilsanspruch wurde ebenfalls wirksam entzogen (§ 2333 ff. BGB).


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