Testament 2, Berliner Testament u. gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Über die Erfolge kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bestimmt werden. Vom Inhalt her können sowohl im Testament als auch im Erbvertrag dieselben erbrechtlichen Regelungen getroffen werden. Der Erbvertrag bewirkt aber eine vertragliche Bindung an die darin getroffenen Verfügungen, die einseitig nur ausnahmsweise wieder gelöst werden können.
Das Testament kann vor dem Notar errichtet oder als eigenhändiges Testament (privatschriftliches Testament) abgefasst werden (§§ 2231, 2247 BGB). Das privatschriftliche Testament muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (von Anfang bis Ende) eigenhändig (=handschriftlich) vom Erblasser geschrieben und unterschreiben werden.
Ehegatten können ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) auch in der Form errichten, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB, gemeinschaftliches eigenhändiges Testament).
Häufig wird ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament in der Weise ausgestaltet, dass der überlebende Ehegatte der Alleinerbe des Nachlasses des zuerst Verstorbenen sein soll und dass der überlebende Ehegatte dann von den gemeinsamen Kindern als Schlusserben beerbt werden soll (Berliner Testament).
Durch das Berliner Testament soll die Versorgung des Längerlebenden gesichert werden. Beim Tode eines Ehegatten werden die Kinder zunächst nicht Erben. Erst wenn auch der zweite Ehegatte verstirbt, werden die Kinder Erben. Die Einsetzung der Kinder zu Schlusserben schließt aber nicht aus, dass sie beim Tode des erstverstorbenen Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten haben. Grundsätzlich widerspricht dies aber dem Ziel der Ehegatten, dem längerlebenden Ehegatten zu seinen Lebzeiten den Nachlass ungeschmälert und frei verfügbar zu belassen. Es werden deshalb in Berliner Testamenten zusätzlich sog. Strafklauseln aufgenommen, welche die Kinder als Schlusserben davon abhalten sollen, ihren Pflichtteilsanspruch bereits zum Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten gegen den überlebenden Ehegatten einzufordern (z.B. Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil beanspruchen, so soll ihm auch nach dem Tode des Letzversterbenden nur der Pflichtteil zustehen usw.).
Ehegatten können auch jeder für sich allein ein getrenntes Testament errichten. Die beiden Testamente unterscheiden sich vom gemeinschaftlichen Testament unter Ehegatten insbesondere dadurch, dass sie jederzeit widerruflich sind und im Gegensatz dazu bei gemeinschaftlichen Testamenten nach dem Tode eines Ehegatten der andere keine von dem Testament abweichende Vermögensverfügung mehr treffen kann. Er kann allenfalls die Erbschaft vom erstverstorbenen Ehegatten ausschlagen mit der Folge, dass für den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge eintritt und für den eigenen Nachlass die Bindungswirkung entfällt.
Kinderlose Ehepaare sollten, wenn sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, sehr genau überlegen, wem das beiderseitige Vermögen nach dem Tode des Längerlebenden zukommen soll. Nach der gesetzlichen Regelung bekommen ausschließlich die Verwandten des überlebenden Ehegatten den Nachlass und nicht die Verwandten des Erstverstorbenen. Sollte diese Rechtsfolge nicht erwünscht sein, muss eine besondere Verfügung im Ehegattentestament getroffen werden (z.B. Erbe des zuletzt Versterbenden von uns soll sein ...).