Möchte der Erbe ausschlagen (z.B. wegen Überschuldung des Nachlasses), dann muss er dies innerhalb einer Frist von 6 Wochen dem Nachlassgericht gegenüber zur Niederschrift erklären (§§ 1944, 1945 BGB).
Nach Fristablauf (§ 1943 BGB) oder der Annahme der Erbschaft kann der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten mit bestimmten Maßnahmen gem. §§ 1975-1992 BGB auf den Nachlass beschränken (Haftungsbeschränkung).
Im anderen Fall haftet er für Ansprüche, die gegen den Nachlass gerichtet sind, nicht nur mit dem Nachlass sondern auch mit seinem übrigen Vermögen (§ 1958 BGB).
Der Erbe kann sein Recht zur Haftungsbeschränkung gegenüber sämtlichen Gläubigern kraft Gesetzes verlieren, wenn er eine ihm gesetzte Inventarfrist fruchtlos verstreichen lässt (§ 1994 I 2 BGB) oder absichtlich ein unrichtiges Inventar errichtet (§ 2005 I 1 BGB). Er kann es gegenüber dem einzelnen Gläubiger verlieren, wenn er sich weigert, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (§ 2006 BGB).
Möglichkeiten der gesetzlichen Haftungsbeschränkung sind: Die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Mit diesen Verfahren wird der Nachlass vom sonstigen Vermögen des Erben abgesondert, es treten die Fremdverwaltung und der Verlust der Verfügungsbefugnis über den Nachlass ein.
Werden diese Verfahren (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht durchgeführt, dann hat der Erbe die weiteren Beschränkungsrechte in §§ 1990 BGB und 1992 BGB (Dürftigkeitseinrede).
Er muss in diesen Fällen den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben und haftet nicht mehr mit seinem Vermögen (§ 1990 I 2 BGB)