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Testament 1, Regelungsmöglichkeiten im Testament


Die Regelungsmöglichkeiten in einem Testament sind vielfältig: Erbeinsetzung, Anordnung von Nacherbschaft, Schlusserbschaft (z.B. im Berliner Testament), Ersatzerbschaft, Vermächtnis, Auflagen, Bedingung, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung etc.

Die Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) in einem Testament oder in einem Erbvertrag ist die Auferlegung einer Verpflichtung ohne Zuwendung. Ein durch sie Begünstigter hat daher keinen Anspruch auf Leistung. Nur gewisse Personen oder Behörden können die Vollziehung verlangen (§§ 2192 ff. BGB).

Zu unterscheiden ist die Auflage von bloßen letzten Wünschen, Ratschlägen, und Empfehlungen, die den Beschwerten nur moralisch, nicht rechtlich verpflichten.

Im Gegensatz dazu die Bedingung (§§ 158 ff. 2070, 2075 BGB). Bei ihr kann der Erblasser eine Rechtsfolge bestimmen (z.B. Erbfolge, Zuwendung), wenn ein zukünftiges Ereignis eintritt (z.B. Bestehen einer Prüfung). Tritt die Bedingung ein, dann hat der Begünstigte einen Rechtsanspruch auf Erfüllung.

Die Nacherbfolge ermöglicht es dem Erblasser, die Weitergabe seines Vermögens so zu steuern, dass es zunächst beim Erbfall dem Vorerben persönlich zukommt, es aber in seiner Hand ein Sondervermögen darstellt, von dessen übrigen Vermögen zu trennen ist und über das der Vorerbe nur nach §§ 2112 ff. BGB mehr oder weniger frei unter Lebenden verfügen kann.

Von einem bestimmten Zeitpunkt oder dem Eintritt einer Bedingung an erhält das Sondervermögen der Nacherbe. Der Nacherbe erhält insoweit nicht das Vermögen des Vorerben, sondern an ihn wird der Nachlass weitergegeben, den der Vorerbe ebenfalls als Nachlass des Erblassers erhalten hat und über den er nur eingeschränkt verfügen durfte.

Der Unterschied zum Schlusserben besteht hauptsächlich darin, dass er der Erbe des z.B. letztversterbenden Ehegatten wird (i.d.R. beim Berliner Testament) und er dessen Nachlass erhält. Vom Nachlass des Erstverstorbenen erhält der Schlusserbe nur soviel, als er sich noch im Nachlass des Letztverstorbenen wieder findet. Es bestand kein Sondervermögen des Erstverstorbenen.

Der Erbe kann eine Regelung (Ersatzerbe) für den Fall treffen, dass die von ihm als Erbe vorgesehene Person vor ihm stirbt oder die Erbschaft ausschlägt.

Eine Verfügung von Todes wegen (Testament und Erbvertrag § 2274 BGB) kann grundsätzlich von seinem Verfasser geändert oder aufgehoben werden. Beispielsweise kann er ein privatschriftliches Testament vernichten oder Teile herausstreichen oder er kann ein neues Testament errichten, in dem er das alte ausdrücklich aufhebt.

Bei bestimmten Verfügungen von Todes wegen gelten im Gegensatz dazu Sondervorschriften, die eine einseitige Aufhebung in der Regel ausschliessen bzw. erschweren:

So bei einem Erbvertrag (er kann nur vor dem Notar geschlossen werden) und bei einem wechselbezüglichen Testament unter Ehegatten (d.h. eine Verfügung des Ehegatten im Testament wäre ohne die andere Verfügung des anderen Ehegatten nicht getroffen worden). Im letzten Fall ist die Aufhebung der Verfügung des einen Ehegatten dem anderen in notarieller Form zuzustellen.

Der Widerruf der einen Verfügung hat die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge (§ 2270 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten (§ 2271 BGB).

Der Erbvertrag ist die vertragsmäßige ausgestattete Erbeinsetzung und die vertragsmäßige Anordung von Vermächtnissen oder Auflagen in der notariellen Form des § 2276 BGB. Er kann einseitig, zweiseitig oder mehrseitig sein. Je nachdem, wie viele Parteien des Vertrages sich zu einer Erbeinsetzung verpflichten. Der Erbvertrag hat eine Bindungswirkung auf letztwillige Verfügungen (§ 2289 BGB).

Der Erblasser kann durch ein Testament einen anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). Die Zuwendung macht den Bedachten (Vermächtnisnehmer) dabei nicht zum Erben, da der vermachte Gegenstand nicht dinglich (automatisch) an ihn übergeht. Es wird nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Beschwerten begründet.

Ein dem Erben selbst zugewendetes Vermächtnis ist ein sog. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB), das den begünstigten Erben grundsätzlich besser stellt, als eine Teilungsanordnung.

Die Teilungsanordnung ist insbesondere nur eine Hilfskonstruktion für die Auseinandersetzung der Miterben. Bestimmt aber die Höhe der Erbteile nicht. Das Vorausvermächtnis dagegen verschafft einen besonderen schuldrechtlichen Anspruch und wendet dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensvorteil zu; wird also nicht auf den Erbteil angerechnet.

Die Teilungsanordnung kann nur im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Das Vorausvermächtnis als schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft dagegen jederzeit, auch aus dem ungeteilten Nachlass (§ 2059 II BGB).

Vom Testament unterscheidet sich der Erbvertrag dadurch, dass diese Verfügung von Todes wegen nicht mehr frei widerruflich ist. Sie steht zusätzlich im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, da dieses nur von Ehegatten errichtet werden kann.


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