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Gesetzlicher Erbe


Nach dem Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922 ff. BGB) kann grundsätzlich nur der gesamte Nachlass (mit allen Aktiva und Passiva) vererbt werden. Nur in Ausnahmefällen (vorweggenommene Erbfolge) findet eine Sondererbfolge unmittelbar in einzelne Vermögensteile des Erblassers statt. Bei mehreren Miterben ist deshalb jeder Erbe nur zu einem Bruchteil am gesamten Nachlass beteiligt. Alleineigentümer an den einzelnen Nachlassgegenständen wird jeder Erbe erst nach der Durchführung der sog. Nachlassauseinandersetzung.

Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht durch eine Verfügung von Todes wegen die Erben bestimmt hat.

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB, Kinder erben zu gleichen Teilen), gesetzliche Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), gesetzliche Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB), gesetzliche Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB).

Solange noch ein Erbe einer näheren Ordnung vorhanden ist, gehen die Erben fernerer Ordnung leer aus.

Seit dem 1. April 1998 besteht zwischen den nichtehelichen und den ehelichen Kindern beim Erbrecht kein Unterschied mehr.

Besonderheiten gelten nur noch bei Erbfällen, die vor diesem Termin liegen und teilweise bei nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und in denen der Erblasser am 3. Oktober 1990 in den alten Bundesländern lebte.

Adoptierte Kinder beerben die Adoptiveltern, wenn sie nach dem 01.01.1977 in Deutschland adoptiert worden sind. Im übrigen gelten zahlreiche Sondervorschriften. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.

Neben Verwandten erster Ordnung ist der überlebende Ehegatte des Erblassers zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 BGB).

Sofern der überlebende Ehegatte mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, wird grundsätzlich der Zugewinnausgleich im Todesfall mit einem Viertel berücksichtigt und der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten entsprechend erhöht (§§ 1931, 1371 BGB).

Der überlebende und geschiedene Ehegatte hat keinen gesetzlichen Erbanspruch.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen. Dem eingetragenen Lebenspartner wird ein Erbrecht gewährt, das dem gesetzlichen Erbrecht eines Ehegatten entspricht.


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