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Mieterhöhung


Neben der Möglichkeit, die Miethöhe während des Mietverhältnisses mit dem Mieter frei zu vereinbaren (§ 557 I II BGB Staffelmiete, Indexmiete), kann der Vermieter Mieterhöhungen gegen den Willen des Mieters durchsetzen:

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist § 558 BGB.

Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemein Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), so kann der Vermieter die jährliche Miete um 11 vom Hundert für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen § 559 BGB.

Die Duldungspflicht des Mieters für die Durchsetzung der Modernisierungsmaßnahmen ergibt sich aus § 554 BGB.

Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist § 560 BGB.

Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB oder § 559 BGB geltend, so kann der Mieter außerordentlich kündigen § 561 BGB.

Wird eine Mieterhöhung fehlerhaft begründet, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erklärt oder werden Fristen nicht beachtet, dann kann dies zur Unwirksamkeit der Mieterhöhung und zu Rückzahlungsansprüchen des Mieters gegen den Vermieter führen.

In extremen Fällen kann für den Vermieter Strafrecht zur Anwendung kommen, soweit er bewusst die Zwangslage oder die Unerfahrenheit seines Mieters für eine rechtswidrige Mieterhöhung ausnutzt (§ 291 I Ziffer 1 StGB, § 5 WiStG).


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