Auch gegen eine wirksame Kündigung kann der Mieter widersprechen (§ 574 BGB) und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, sofern die Interessenabwägung die Fortsetzung rechtfertigen (Sozialklausel). Auf dieses Recht soll der Vermieter rechtzeitig hinweisen (§ 568 II BGB).
Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich und spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber zu erklären (§ 574 b II S. 1 BGB).
Nur ein fristgemäßer Widerspruch kann die Beendigung des Mietverhältnisses verhindern und begründet für den Mieter einen Anspruch auf Fortsetzung der Miete (§ 574 a BGB). Bei Fristversäumnis kann der Vermieter die Mietfortsetzung ablehnen.
Wenn der Vermieter den Mieter nicht rechtzeitig auf das Widerspruchsrecht, die Form und die Frist hingewiesen hat, dann verlängert sich die Widerspruchsfrist des Mieters gegen die Kündigung (§ 574 b II S. 2 BGB).
Bei der Interessenabwägung im Falle des Widerspruchs des Mieters gegen die Kündigung sind die Interessen des Vermieters und die des Mieters gleichwertig zu berücksichtigen (§ 574 BGB).
Der Mieter kann die Fortsetzung nur verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Grundsätzlich werden auf Seiten des Vermieters nur die in seinem Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt (§ 574 III BGB).