Während eine Ordnungswidrigkeit (z.B. aus dem Bußgeldkatalog) grundsätzlich durch den Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG) geahndet wird, erfolgt die Sanktion bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften (z.B. aus dem Strafgesetzbuch) durch einen Strafbefehl unter den Voraussetzungen in § 407 StPO.
Nach der Aufklärung des Sachverhalts und der Gelegenheit einer Äußerung für den Betroffenen entscheidet die Verwaltungsbehörde über die Verfahrenseinstellung oder den Erlass eines Bußgeldbescheides.
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Wenn die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, leitet sie den Einspruch an die Staatsanwaltschaft weiter und der Fall wird dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt (§ 69 III OWiG).
Das Gericht kann nach der Durchführung der öffentlichen Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden. Stellt sich während der Hauptverhandlung eine größere Schuld des Betroffenen als zunächst angenommen wurde, heraus, dann kann es in seinem Urteil auch eine höhere Buße zum Nachteil des Betroffenen festlegen.
Es kann aber auch durch Beschluss entscheiden, wenn es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält (§ 72 OWiG). Für dieses schriftliche Verfahren gilt das Verschlechterungsverbot, d.h., dass das Gericht keine höhere Buße aussprechen darf, wie im Bußgeldbescheid festgesetzt wurde.
Gegen das Urteil und den Beschluss des Richters ist unter den Voraussetzungen der §§ 79, 80 OWiG die Rechtsbeschwerde innerhalb von 1 Woche zulässig.
Bei Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§§ 52, 46 OWiG).