Im Straßenverkehrsrecht eröffnet der Gesetzgeber für die Betroffenen die Möglichkeit, durch den erfolgreichen Besuch von Seminaren, einer Inanspruchnahme von Beratungen und der Beibringung von Gutachten, vorteilhaft auf das Punktesystem in der Flensburger Verkehrssünderkartei einzuwirken (Punkterabatt) oder die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nachträglich zu verkürzen (Nachschulung).
Durch einen geeigneten (und zutreffenden) Sachvortrag kann unter Umständen ein Fahrverbot vermieden, der Beginn des Fahrverbots hinausgeschoben oder eine vom Regelsatz abweichende Höhe der Geldbuße erzielt werden.
Bei einer Fristversäumnis hat der Betroffene die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend zu machen.
Sofern dem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis schon öfters entzogen wurde oder er mehrfach gegen die Gesetze im Strassenverkehr oder das Strafrecht verstoßen hat, wird die Verwaltungsbehörde grundsätzlich vom Betroffenen als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) fordern. Für den Alkoholmissbrauch im Strassenverkehr gilt beispielsweise, je ausschweifender der Alkoholgenuss nachgewiesen wurde, desto schwieriger wird die Neuerteilung der Fahrerlaubnis werden. Das MPU-Gutachten ist aber dann nicht erforderlich, wenn bereits aus der Verkehrssünderdatei belegt ist, dass der Betroffene nicht geeignet ist.
Der Sinn eines Aufbauseminars (mit einer Fahrprobe) besteht darin, Defizite in der Einstellung des Teilnehmers zum Strassenverkehr abzubauen, die Gefahren zu erkennen und das Risikobewußtsein zu fördern.
Besondere Aufbauseminare sind für Teilnehmer vorgesehen, die im Zusammenhang mit Alkoholfahrten und anderer berauschender Mittel im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Ziel dieser Seminare ist es, die Defizite in der Einschätzung des Alkoholmissbrauchs und anderer berauschender Mittel zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen.
Die verkehrspsychologische Beratung ist freiwillig und wird nicht angeordnet. Sie soll Defizite in der Einstellung zum Strassenverkehr und das verkehrssichere Verhalten des Teilnehmers fördern.
Sind bei einem Betroffenen bis einschließlich 13 Punkte in der Verkehrssünderkartei eingetragen, so kann er freiwillig an einem Aufbauseminar (bzw. einem besonderen Aufbauseminar bei Alkohol und Drogen) oder einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen. Er erhält dann grundsätzlich den vorgesehenen Punkterabatt.
Der Nachschulungskurs, der dem Betroffenen die Alkoholprobleme im Straßenverkehr vor Augen führt, soll dem Teilnehmer künftig das unkontrollierte Trinken vermeiden helfen. Durch eine Teilnehme an diesem Kurs kann das Gericht nachträglich die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gem. § 69 a VII StGB verkürzen. Nach § 69 a II StGB kann das Gericht von der Verhängung einer Sperrfrist für gewisse Kraftfahrzeuge absehen.
Nach § 69 a VII StGB ist die Möglichkeit eröffnet, dass das Gericht die Sperre vorzeitig aufhebt, sofern sich ein Grund ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
Grundsätzlich kann man eine Abkürzung durch die sog. Nachschulung (Gefahren über Alkohol im Straßenverkehr usw.) und eine dem Kurs vorausgehende ärztliche Untersuchung rechtfertigen.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Ändert die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht, dann entscheidet darüber das Amtsgericht.
Wird ein Strafbefehl erlassen, dann ist dagegen innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung der Einspruch möglich (§ 410 StPO) und es folgt anschließend die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht.