Das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unter dem Genuss von Drogen und Alkohol wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet, abhängig von der Konzentration im Blut und dem Vorliegen eines alkoholtypischen Verhaltens (z.B. Schritttempo, zu weit links fahren, Schlangenlinie usw.).
Bei der absoluten Fahruntauglichkeit ist das alkoholtypische Verhalten (Fahrunsicherheit) im Straßenverkehr nicht mehr nachzuweisen. Es liegt immer eine Straftat vor.
Im Rahmen der Bewertung als Straftat wird im Verfahren eine Freiheitsstrafe bzw. hohe Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Eintragung in das Strafregister ausgesprochen. Bei einer Bewertung als Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich eine Geldbuße von 250,00 EUR, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte als Sanktion verhängt. Der Wiederholungsfall führt zu Erhöhung des Strafrahmens.
Soweit die alkoholisierte Teilnahme im Straßenverkehr ausschließlich als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, liegt keine kriminelle Strafe im ursprünglichen Sinn, sondern "nur" eine Buße vor. Deshalb erfolgt in diesem Fall kein Eintrag in das Strafregister, sondern möglicherweise "nur" ein Eintrag in die Verkehrssünderdatei.