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Betriebsgefahr und Anspruchsgegner nach einem Verkehrsunfall


Der Unfallgegner als Fahrer haftet wegen Verschulden nach §§ 823, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und wegen vermuteten Verschulden, wenn ihm der Entlastungsbeweis nicht gelingt (§§ 18 I, 8 ff. Strassenverkehrsgesetz StVG).

Der Halter des Kraftfahrzeugs ist aus § 7 I StVG verantwortlich.

Die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug haftet aus § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG).

Hinzu kommt die Berücksichtigung der Betriebsgefahr. Sie ist eine schuldunabhängige Haftung und stellt die Summe der Gefahren dar, die z.B. das Kfz durch seine Eigenart in den Verkehr bringt. Die Betriebsgefahr wird durch die Bauart, durch die Mängel am Kfz und durch das Verschulden des Fahrers erhöht. Sie kann entfallen, wenn die Schadensursache einem grob verkehrswidrigem Verhalten des Geschädigten zuzuordnen ist. Grundsätzlich kann man sagen, dass die auf Seiten des Geschädigten mitwirkende Sach- oder Betriebsgefahr seinen Schadensersatzanspruch beschränkt (schuldlose Mitverursachung § 254 BGB). Bei der Beteiligung mehrerer Fahrzeuge an einem Verkehrsunfall muss eine umfangreiche Rechtsprechung zur Quotelung berücksichtigt werden.


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