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Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall (2)


Die Arbeitskraft und die Erwerbsfähigkeit sind Eigenschaften einer Person und keine vermögenswerten Güter. Der bloße Ausfall der Arbeitskraft begründet daher keinen Vermögensschaden (BGH 54, 50), ebenso wenig wie die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Verdienst- oder Gewinnentgang.

Bei selbständig Tätigen wird auf die anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellende Gewinnminderung abgestellt und nicht auf eine (nicht eingestellte) gleichwertige Ersatzkraft.

Soweit der Geschädigte zur Schadenbeseitigung die eigene Arbeitskraft einsetzt, ist deren Wert zu ersetzen, wenn sie nach der Verkehrsanschauung einen eigenen Marktwert hat.

Die Einbusse an Freizeit, die grundsätzlich mit jedem Schadensfall verbunden ist, stellt keinen zu ersetzenden Vermögensschaden dar (BGH 69, 36).

Im Deliktsrecht und bei der Gefährdungshaftung kann vertane Urlaubszeit nur als Folgeschaden auftreten, verursacht z.B. durch eine Körperverletzung, durch eine Beschädigung oder nicht ordnungsgemäßer Reparatur eines Pkw. Die Rechtsprechung hat in einigen Fällen derartiger Beeinträchtigungen des Urlaubs einen Vermögensschäden anerkannt.

Einen Schockschaden, den jemand durch den Tod oder die Verletzung eines anderen erleidet, ist grundsätzlich dem Lebensrisiko zuzuordnen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn eine schwere Beeinträchtigung vorliegt, es sich um einen nahen Angehörigen handelt und ein ausreichender Anlass gegeben ist.

Bei der Verletzung einer Person bestehen vor allem Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten und auf Schmerzensgeld.

Heilbehandlungskosten werden insoweit ersetzt, als sie sich im Rahmen des üblichen bewegen. Werden sie vom Träger der Sozialversicherung übernommen, dann geht der Anspruch des Geschädigten nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Sozialversicherungsträger über.

Die Zahlung von Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten an Stelle von solchen zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurden. Zusätzlich dient das Schmerzensgeld der Genugtuung und der Prävention.

Die Höhe bestimmt sich gem. § 287 ZPO nach billigem Ermessen:

Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störungen, Alter, Vermögensverhältnisse des Verletzten, Lebensbeeinträchtigung, Dauer, Trennung von der Familie, Mitverschulden, zögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers, Todesangst, nervliche Belastung usw. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Streitfällen Beträge zuerkannt, die in "Tabellen" aufgeführt wurden und als Beispiele für einen konkreten Schmerzensgeldanspruch herangezogen werden können.

Höhere Versicherungsprämien oder der Verlust von Beitragsnachlässen, die durch das schädigende Ereignis verursacht wurden, gehören i.d.R. zum erstattungsfähigen Schaden (BGH NJW 84, 2627). Einschränkungen gelten für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung (BVerwG NJW 95, 412). Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Schaden nicht infolge der Beschädigung des Kfz entstanden, sondern es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Vermögensnachteil (Wertungsfrage).


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