Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können die Verwaltungsbehörde (§ 56 OWiG) und die Beamten des Außen- u. Polizeidienstes (§ 57 OWiG) den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 € bis 35 € erheben (§ 56 OWiG).
Diese Verwarnung ist aber nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld entweder sofort bezahlt oder innerhalb einer Woche überweist. Gebühren und Auslagen der Verwarnung werden dabei nicht erhoben (§ 56 II III OWiG).
Die Tat kann in diesem Fall nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
Im andern Fall, wenn also nicht rechtzeitig bezahlt wurde, oder wenn die Ordnungswidrigkeit nicht geringfügig war, erfolgt eine Anzeige mit allen gesetzlichen Möglichkeiten (Bußgeldbescheid, Einspruch, Gerichtsverfahren, Hauptverhandlung, Urteil oder schriftliches Beschlussverfahren, Rechtsbeschwerde, u.U. Strafverfahren, weitere Kosten).